Satzung des Vereins "Selbstbestimmt steril e. V."

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet „Selbstbestimmt steril“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e. V.“ im Namen. 

 

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, im Besonderen die Verbesserung der Situation für Frauen mit Sterilisationswunsch: Gynäkolog*innen führen den Eingriff häufig erst ab einem fortgeschrittenen Alter (ca. 35 Jahre), nach der Geburt mehrerer Kinder und bei einer gefestigten Beziehung durch und verlangen dafür stellenweise auch ein psychologisches Gutachten. Auch die Suche nach geeigneten Gynäkolog*innen ist mühsam, da kein entsprechendes zentrales Verzeichnis existiert. Männern in Deutschland wird dieser Wunsch dagegen häufig unabhängig von oben genannten Kriterien erfüllt, und auf verschiedenen Websites (bspw. www.vasektomie.de, www.vasektomie-experten.de, www.jameda.de) findet man problemlos zahlreiche Urolog*innen, die diesen Eingriff vornehmen.

 

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch eine geplante Liste auf der Website www.selbstbestimmt-steril.de verwirklicht, die Gynäkolog*innen und Krankenhäuser enthalten soll, die eine Sterilisation bei volljährigen, einwilligungsfähigen Frauen möglichst unabhängig von den in § 2 (2) genannten Voraussetzungen der Satzung durchführen. Zusätzlich werden Informationen zum Eingriff an sich, zu gesundheitlichen Risiken, zur Zeit nach dem Eingriff, Erfahrungsberichte etc. bereitgestellt. Der Verein behält sich vor, auf Social-Media-Kanälen einen Austausch für Interessierte zu ermöglichen.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die passive Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche, volljährige Person auf schriftlichen Antrag erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme als passives Mitglied entscheidet der Vorstand. Über die Ernennung zum aktiven Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. 

 

(2) Passive Mitglieder erhalten im Gegensatz zu aktiven Mitgliedern kein Stimmrecht. 

 

(3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. 

 

(4) Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag (siehe Beitragsordnung). Dafür ist vorzugsweise das Lastschriftverfahren anzuwenden. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Stundung, Ermäßigung und Befreiung entscheidet der Vorstand. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste durch Vorstandsbeschluss.

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist zum 30. Juni und zum 31. Dezember des Jahres mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zu erklären. Kündigungen können per Brief an den Vereinssitz oder E‑Mail an die offizielle E‑Mail-Adresse des Vereins ausgesprochen werden.

 

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.

 

(4) Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist möglich, wenn Mitglieder mit der Zahlung der Beiträge trotz Zahlungserinnerungen mehr als 6 Wochen in Rückstand sind. Der Ausschluss durch Streichung wird wirksam, sobald er dem Mitglied an seine zuletzt bekannt gegebene E‑Mail-Adresse mitgeteilt wurde.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind 

  • die Mitgliederversammlung 
  • der Vorstand 

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • erste*r Vorsitzende*r
  • zweite*r Vorsitzende*r

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den*die erste*n oder zweite*n Vorsitzende*n jeweils allein vertreten.

 

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

 

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte;
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. die Erstellung des Jahresberichts;
  4. die Vorbereitung und
  5. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

(5)  Der Vorstand kann ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung eine Vorstandsitzung abhalten, wenn alle Mitglieder zustimmen. Der Vorstand beschließt einstimmig. Er ist nur bei Teilnahme aller in § 6 (1) genannten Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Wenn der Vorstand nicht einstimmig beschließen kann, wird eine Mitgliederversammlung zur Abstimmung einberufen.

 

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u. a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

 

(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. 

 

(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt. 

§ 8 Kasse/Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt eine*n Kassenwart*in, der*die nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Der*die Kassenwart*in ist verantwortlich für:

  1. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
  2. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
  3. die Buchführung;
  4. die Mitgliederverwaltung.

Entweder endet die Aufgabe des*der Kassenwart*in nach der vereinbarten Amtszeit oder er*sie scheidet durch grobe Fahrlässigkeit bei der Buchführung aus. Wenn die Vereinskasse z. B. nicht korrekt geführt wurde und es zu Fehlbeständen kommt, kann ihm*ihr das Amt entzogen werden.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wählt eine*n Kassenprüfer*in, der*die nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Diese*r überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der*Die Kassenprüfer*in erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich per E‑Mail oder Brief unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. In der Einladung sind die vorläufige Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Die Mitglieder können bis spätestens drei Wochen vor der Versammlung Beschlussanträge zur Tagesordnung stellen, über die wirksam beschlossen werden kann. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Da der Verein deutschlandweit und primär online (durch Bereitstellen digitaler Informationen) agiert, wird die Mitgliederversammlung, soweit dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, virtuell einberufen. Sie erfolgt in einem nur für Mitglieder mit ihren persönlichen Anmeldedaten zugänglichen Konferenztool mit Chat-, Audio- und Videofunktion. Den Ablauf der virtuellen Mitgliederversammlung regelt die Wahlordnung (§ 10). Die Mitgliederversammlung kann auch als reale Versammlung einberufen werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  2. die Wahl und Abberufung des*der Kassenwart*in;
  3. die Wahl und Abberufung des*der Kassenprüfer*in;
  4. die Genehmigung des vom*von der Kassenwart*in aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
  6. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(3) Die Versammlung wird von dem*der ersten Vorsitzenden geleitet. Bei Abwesenheit wird die Versammlung von dem*der zweiten Vorsitzenden geleitet.

§ 10 Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen (Wahlordnung)

(1) Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der ersten Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist möglich. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Bei Wahlen ist der*die Kandidat*in gewählt, der*die die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten*innen mit den meisten Stimmen statt.

 

(3) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3⁄4 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Das gilt auch für die Änderung des Satzungszwecks.

 

(4) Über die Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt, das von dem*der Protokollführer*in und mindestens einem Vorstandsmitglied unterschrieben wird. Der*die Protokollführer*in wird zu Beginn jeder Mitgliederversammlung von der Versammlungsleitung bestimmt.

 

(5) Die Beschlussfassung in realen Versammlungen sowie virtuellen Versammlungen mit Audio‑ und Videounterstützung erfolgt durch Handheben, sofern die Versammlung nicht die geheime Wahl beschließt.

 

(6) Die geheime Wahl in realen und virtuellen Versammlungen erfolgt über ein geeignetes Online-Abstimmungstool. Es ist kein öffentlicher Zugriff auf das Abstimmungstool möglich. Bei der Abstimmung wird der Name des abstimmenden Mitglieds gespeichert. Die Antwort wird nicht zuordenbar gespeichert.

 

(7) Das Stimmverbot des § 34 BGB gilt für Vorstandsmitglieder auch bei Rechtsgeschäften, die jeweilige Lebenspartner*innen oder Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad betreffen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aufgrund der dezentralen Vereinskonstellation nur virtuell einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder, bei weniger als 15 Vereinsmitgliedern jedoch mindestens drei Mitgliedern, schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.

 

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 10 der Satzung entsprechend. Die Ladungsfrist ist auf zwei Wochen verkürzt.

§ 12 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter), ggf. Bankverbindung bei Lastschriftverfahren. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung verwendet. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies im Rahmen der Vereinszwecke erforderlich ist.

 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der in § 12 (1) genannten Daten in einem angemessenen Zeitraum mitzuteilen.

§ 13 Satzungsänderungen durch Vorstand

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

§ 14 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

 

 

 

 

Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 31.08.2019 in Göttingen und zuletzt in der virtuellen Jahreshauptversammlung am 05.03.2022 aktualisiert.


In der Abgabenordnung § 52 Gemeinnützige Zwecke ist die Rede von "Gleichberechtigung von Frauen und Männern". Wir schreiben statt "Frau" normalerweise "Person mit Uterus" (Erklärung siehe Glossar). In dieser Satzung mussten wir darauf verzichten, da die Formulierung des gemeinnützigen Zwecks in diesem Kontext verpflichtend ist.

Schutz vor Haftungsrisiken - Prüfsiegel vom Deutsches Ehrenamt e.V.

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